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   VG Berlin, 24.01.2018 - 13 K 279.16   

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VG Berlin, 24.01.2018 - 13 K 279.16 (https://dejure.org/2018,5842)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2018 - 13 K 279.16 (https://dejure.org/2018,5842)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - 13 K 279.16 (https://dejure.org/2018,5842)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.11.2004 - 3 C 8.04

    Luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit; Zuverlässigkeitsüberprüfung; Schutz vor

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2018 - 13 K 279.16
    15 § 7 Abs. 1 LuftSiG, dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2010 - 2 BvL 7/07, 2 BvL 9/07 - festgestellt hat, setzt voraus, dass der Betroffene die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, S. 450 [452]; Urteil vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 -, NVwZ 2005, S. 453 [455]).

    Ebenso übereinstimmend ist die Einschätzung, dass in der IGMG insgesamt keinerlei Gewaltbereitschaft bestand und besteht (so schon BVerwG, Urt. v. 11. November 2004, - 3 C 8/04 -).

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07

    Luftsicherheitsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2018 - 13 K 279.16
    15 § 7 Abs. 1 LuftSiG, dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2010 - 2 BvL 7/07, 2 BvL 9/07 - festgestellt hat, setzt voraus, dass der Betroffene die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, S. 450 [452]; Urteil vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 -, NVwZ 2005, S. 453 [455]).
  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 33.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; luftverkehrsrechtliche

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2018 - 13 K 279.16
    15 § 7 Abs. 1 LuftSiG, dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2010 - 2 BvL 7/07, 2 BvL 9/07 - festgestellt hat, setzt voraus, dass der Betroffene die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, S. 450 [452]; Urteil vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 -, NVwZ 2005, S. 453 [455]).
  • VG Braunschweig, 16.12.2015 - 5 A 76/14

    Einbürgerung; Einbürgerungszusicherung; Funktionär; Funktionärstätigkeit;

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2018 - 13 K 279.16
    In welchen Bereichen und in welchem Umfang im Landesverband Berlin überhaupt noch verfassungsfeindliche Strömungen feststellbar sind, wird aus den knappen Ausführungen im Berliner Verfassungsschutzbericht nicht deutlich; für andere Landesverbände werden solche verfassungsfeindliche Bestrebungen jedenfalls nicht mehr angenommen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 5 A 76/14 -, für Niedersachsen).
  • VG Freiburg, 18.06.2020 - 9 K 4555/19

    Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit bei zeitweiser Tätigkeit als Sekretär

    Bei Verpflichtungsklage ist für Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, 450 und im Anschluss daran VG Berlin, U. v. 24.01.2018 - 13 K 279.16 -, juris).

    Das ergibt sich ganz eindeutig aus den zahlreichen Berichten der verschiedensten Landesämter für Verfassungsschutz, die zum Teil die Beobachtung der IGMG mittlerweile schon ganz aufgegeben haben, sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz, einzelner Studien und auch aus der Einstufung durch das Bundesinnenministerium, das für eine differenzierte Betrachtung der IGMG eintritt, und wird in der gesamten auf diese Einschätzungen und Erkenntnisse abstellenden bundesweiten einbürgerungsrechtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der letzten Jahre auch so gesehen, auf die hier zurückgegriffen werden kann, weil der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG geregelte einbürgerungsrechtliche Ausschlussgrund des Vorliegens von Anhaltspunkten für verfassungsfeindlicher Bestrebungen, wörtlich dem im vorliegenden Fall relevanten luftsicherheitsrechtlichen Regelvermutungstatbestand des § 7 Abs. 1a, 2 Nr. 3 LuftSiG entspricht (so etwa schon VGH Bad.-Württ., U. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 -, juris, Rn. 47 ff. und auch U. v. 08.05.2013 - 1 S 2046/12 -, juris, Rn. 44 sowie aus jüngerer Zeit VG Berlin, U. v. 24.01.2018 - 13 K 279/16 - juris, Rn. 22 - 25 und VG Berlin, U. v. 08.01.2020 - 2 K 70.18 -, juris, Rn. 19 sowie das vom Kläger ins Verfahren eingeführte Urteil des VG Sigmaringen v. 13.06.2019 - 9 K 2811/17 -, EA S. 31 - 33; siehe auch VG Würzburg, U. v. 09.03.2015 - W 7 K 14.917 -, juris, Rn. 31 und VG Braunschweig, U. v. 16.12.2015 - 5 A 76/14 -, juris, Rn. 33 - 36; ferner VG Köln, U. v. 30.10.2013 - 10 K 2393/12 -, juris, Rn. 42 - 47; OVG Bln.-Brdbg.

    Nach allem stellt sich der Fall des Klägers nicht anders dar als in vielen vergleichbaren Fällen, in denen die Verwaltungsgerichte in einbürgerungsrechtlichen Verfahren zum Ergebnis kamen, dass die Mitgliedschaft der Betreffenden in der IGMG und ihre Aktivitäten dort sich in bloß aus religiösem Interesse bzw. Interesse an sozialer Arbeit und Einbindung motivierte Handlungen von Personen erschöpft, die seit Geburt, durch Schule und Ausbildung ins Leben in der Bundesrepublik eindeutig integriert sind, und mit traditioneller Erbakan-freundlicher Grundeinstellung und Propaganda der IGMG bzw. entsprechenden Einstellungen nichts zu tun haben, welche das westlich-demokratische freie Leben in der Bundesrepublik als Anti-These zu grundlegenden islamischen Werten und Bedrohung islamischer Grundeinstellungen wahrnehmen, weil sie auch erst zu einer Zeit ab Anfang der 2000er Jahre Mitglied geworden sind, als sich auch in der IGMG ein Generationenwandel und liberale, reformerische nicht mehr demokratiefeindliche Strömungen zu entwickeln begann (vgl. zu solchen Fällen VG Berlin, U. v. 24.01.2018 - 13 K 279.16 -, juris, Rn. 25 ff; VG Würzburg, U. v. 09.03.2015 - W 7 K 14.917 -, juris, Rn. 34 ff.; VG Braunschweig, U. v. 16.12.2015 - 5 A 76/14 -, juris, Rn. 38 ff., VG Köln, U. v. 30.10.2013 - 10 K 2393/12 -, juris, Rn. 50 ff.; VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2013 - 1 S 2046/12 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, B. v. 05.11.2012 - 19 A 111/11 -, juris, Rn. 8 ff.; VG Köln, U. v. 29.11.2010 - 10 K 7620/04 -, juris, Rn. 46 ff.; VG Gelsenkirchen, U. v. 29.11.2007 - 17 K 5862/02 -, juris, Rn. 120 ff.; BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8/04 -, juris, Rn. 40 ff.).

  • VG Berlin, 08.01.2020 - 2 K 70.18

    Antrag auf Einbürgerung

    Daher sind nicht mehr sämtliche Mitglieder der Organisation dem extremistischen Personenpotenzial zuzurechnen (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2018 - VG 13 K 279.16 - juris Rn. 25 und für Niedersachsen VG Braunschweig, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 5 A 76/14 - juris Rn. 28 ff.).
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